Auch der staatlich nicht anerkannte Ausbildungsberuf ist absetzbar

Durch eine aktuelle Neuregelung wurde über das EU-BeitreibungsRichtlinien-Umsetzungsgesetz definiert, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung nach dem allgemeinen Schulabschluss vermittelt, in allen offenen Fällen seit dem Jahr 2004 vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen sind und sich nur begrenzt als Sonderausgeben geltend machen lassen. Gleichzeitig kommt es zu einer Anhebung des Höchstbetrags von 4.000 auf 6.000 Euro im Rahmen des Sonderausgabenabzugs, dies gilt aber erst ab dem laufenden Jahr 2012.

Nach dem am 16. Januar vom Finanzgericht Köln veröffentlichten Urteil kann aber eine Flugbegleiterin die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch dann, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat (Az. 7 K 3147/08). Diese gesetzliche Einschränkung hindert die Abziehbarkeit von beruflich veranlassten

Kosten für eine zweite Ausbildung zumindest dann nicht, wenn dieser Ausbildung bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist und ein hinreichend Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich zuvor um eine Berufsausbildung oder ein Studium handelte.

Im entschiedenen Urteilsfall absolvierte eine Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung und machte die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur den geltenden Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben, weil es sich weder um eine Maßnahme nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf gehandelt hat. Die Pilotenausbildung kann als erstmalige Berufsausbildung daher nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Kölner Richter teilten diese Auffassung nicht und gaben ihrer Klage statt. Denn eine erstmalige Berufsausbildung erfordert keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs. Ausreichend ist vielmehr, dass sie berufsbezogen ist und eine Grundbedingung für die geplante Berufsausübung darstellt. Diese Voraussetzungen sind bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handelt es sich bei der Pilotenausbildung um eine zweite Ausbildung, für die keine Abzugsbeschränkung gilt.

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