Auch eine nur geringfügige Grenzwert- Überschreitung muss „ausgesessen“ werden

Hat ein Autofahrer mit einer Alkoholmenge von knapp über 0,5 Promille seinen Wagen gesteuert, so wird ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fällig.

Verzichtet der Amtsrichter – unter Verdoppelung des Bußgeldes – auf die Verhängung des Fahrverbotes, weil es sich um einen selbstständigen Messebauer handele, der Existenznöte ins Feld führte, so genügt die vom Verkehrssünder angegebene Begründung nicht ohne nähere Untersuchung, ob die einmonatige Pkw-Abstinenz nicht doch eingehalten werden kann, ohne die Firmenexistenz aufs Spiel zu setzen. Das Oberlandesgericht Bamberg: „Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit versteht sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst.“ Allein die nur knappe Überschreitung des Promille-Grenzwertes (hier: 0,54 Promille) sei jedenfalls kein Argument, großzügig zu verfahren. Der Amtsrichter muss jetzt neu entscheiden. OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1374/12

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