Bei einem Selbstständigen, der eine vorgezogene Altersrente erhält, ist der Gewinn aus der Aufgabe des Betriebs auf die Hinzuverdienstgrenze anzurechnen. Das kann zum Wegfall der Rente führen.
Eine Selbstständige, die eine Pension führte, erhielt ab dem 60. Lebensjahr die gesetzliche Altersrente. Sie wurde auf die Hinzuverdienstgrenze hingewiesen. In den ersten zwei Jahren ergaben sich keine laufenden Gewinneinkünfte. Im dritten Jahr erklärte die Frau jedoch die Betriebsaufgabe. Sie überführte das im Betriebsvermögen befindliche Gebäude ins Privatvermögen und erzielte damit einen steuerpflichtigen Aufgabegewinn von 9.523 Euro
Der Rentenversicherungsträger verteilte daraufhin den Aufgabegewinn rechnerisch auf die Monate des Aufgabejahres und forderte die bisher gezahlte Rente zurück. Denn damit war im Nachhinein der zulässige Hinzuverdienst weit überschritten.
Dagegen klagte die ehemalige Unternehmerin. Sie argumentierte, der Aufgabegewinn dürfe nicht angerechnet werden, da er nicht mit einem Vermögenszuwachs verbunden gewesen sei.
Das Sozialgericht war jedoch anderer Meinung: Der Aufgabegewinn sei eine Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit und damit anzurechnendes Arbeitseinkommen i.S. des § 15 SGB IV. Es hielt daher die Rückforderung der Rente für rechtmäßig. Schließlich sei es der Normalfall, dass bei Selbstständigen aufgrund der erst nachträglich feststellbaren Einkünfte auch die eigentlich zustehende Rente erst rückwirkend berechnet werden könne.
SG Oldenburg, Urteil vom 6.3.2012, S 5 R 106/10
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