Aufsichtspflicht: Freie Sicht durchs Schaufenster reicht

Die Eltern eines sechsjährigen Kindes hatten wie immer ihren Sprössling zum Spielen auf den Hof geschickt. Nach einer Weile verließ der Junge aber den Spielbereich und fuhr auf den angrenzenden Fahrradweg, wobei es zu einem Zusammenstoß mit einer Fahrradfahrerin kam. Diese verletzte sich erheblich, sodass ihre Krankenkasse die Eltern aufgrund deren Verletzung der Aufsichtspflicht in Regress nehmen wollte.

Nach Prüfung der Unfallursache kamen die Richter aber zu der Einschätzung, dass die Eltern ihr Kind zum einen ausreichend über die Gefahren des Straßenverkehrs aufgeklärt hätten. Zum anderen richte sich die Aufsichtspflicht zusätzlich immer nach Eigenart und Charakter des Kindes. So reiche es auch aus, das Kind regelmäßig durch ein Schaufenster (hier des eigenen Ladengeschäfts in unmittelbarer Nähe des Unfallortes) zu beobachten, wenn es sich hierbei um einen geübten Sechsjährigen handele, der bis zum Tag des Unfalls die Ausfahrt vom elterlichen Anwesen souverän gemeistert habe. LG Münster, 2 O 160/12

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