Aufwendungen für künstliche Befruchtung im EU-Ausland: Bei Befruchtung von über drei Eizellen keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für eine im EU-Ausland durchgeführte künstliche Befruchtung von mehr als drei Eizellen sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger, der unter einer so genannten Subfertilität leidet, Aufwendungen in Höhe von 17.261.62 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die Aufwendungen sind ihm aufgrund von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung seiner damals noch nicht mit ihm verheirateten Ehefrau entstanden. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ab. Das FG folgte dieser Ansicht. Der Anerkennung der Kosten stehen hier entgegen, dass die im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung stehenden Maßnahmen nicht mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang standen. Eine Befruchtung von mehr als drei Eizellen – wie sie im Streitfall vorliege – sei nicht mit den im Streitjahr 2010 gültigen und auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geänderten Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte in Einklang zu bringen.

Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch deswegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot vorliegt. In einem solchen Fall fehle es an der Zwangsläufigkeit der fraglichen Aufwendungen, so das FG. So ergebe sich aus dem Embryonenschutzgesetz, dass nicht mehr als drei Eizellen befruchtet werden dürfen. Die Auslegung, wonach die erlaubte Zahl der Befruchtungen vom ärztlichen Beurteilungsspielraum abhängt und überzählige Embryonen zwar entstehen, aber nicht geplant sein dürften, lehnt das FG ab. Es verweist dazu auf den Wortlaut der betreffenden Vorschrift im Embryonenschutzgesetz und auf die Intention des Gesetzgebers, der die Produktion überzähliger Embryonen verhindern habe wollen.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015, 8 K

1792/13