Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, durch den Ansatz des Ausbildungsfreibetrages i.H.v. 924 Euro in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird.
Nach Auffassung des BFH darf der Ausbildungsfreibetrag nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr seien bei Prüfung einer ausreichenden steuerlichen Entlastung auch der Kinderfreibetrag sowie der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsaufwand einzubeziehen. Die Summe dieser für ein Ehepaar anzusetzenden Freibeträge beläuft sich im Jahr 2011 einschließlich des Ausbildungsfreibetrags auf 7.932 Euro. Dies reicht nach Ansicht des BFH aus, um die Eltern angemessen zu entlasten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.11.2010, III R 111/07
