Ein Spendenabzug setzt nicht voraus, dass der Spendenempfänger Inländer ist. Allerdings muss auch ein ausländischer Spendenempfänger die nach nationalem Recht erforderlichen Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllen, wie das Finanzgericht (FG) Münster klarstellt. Dies sei nicht der Fall, wenn keine Vermögensbindung erkennbar ist. Das FG hat die Revision zugelassen.
Im Streitfall machte der Kläger Sachspenden an ein portugiesisches Seniorenheim als Sonderausgaben geltend. Der Heimbetreiber ist eine juristische Person, die mit einem rechtsfähigen Verein vergleichbar ist. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug zunächst mit der Begründung, dass der Spendenempfänger Inländer sein müsse.
Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das die Auffassung des Finanzamts bestätigte, hob der Bundesfinanzhof auf, nachdem der Europäische Gerichtshof die Versagung der Spende als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt hatte.
Im zweiten Rechtszug hatte das FG Münster nun zu prüfen, ob der Spendenempfänger nach nationalem Recht die Anforderungen an eine gemeinnützige Einrichtung erfüllt. Dies verneinte es. Der Betreiber des Seniorenheims fördere nach seiner Satzung zwar gemeinnützige Zwecke. Die Satzung enthalte aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Mittelverwendung. Auch aus der Auslegung aller Satzungsbestimmungen sei die erforderliche Vermögensbindung nicht erkennbar. Überdies enthielten die vom Kläger vorgelegten Spendenbescheinigungen keinen Nachweis darüber, dass der Empfänger die Gegenstände zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke verwendet habe. Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.03.2012, 2 K 2608/09 E
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