Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben. Lädt er sie nicht zum Bewerbungsgespräch ein, begründet dies keinen Anspruch des Bewerbers auf Entschädigung. Dies hebt das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel hervor. Nachdem an ihrer Universität wegen Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei geworden war, schrieb die Beklagte diese Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, um eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen zu können. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf die Stelle und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin wurde er im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt. Mit seiner Klage verlangt er von der beklagten öffentlichen Arbeitgeberin 30.000 Euro Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Aus der Tatsache, dass die Stelle eingeschränkt ausgeschrieben gewesen sei, lasse sich keinerlei Zusammenhang dahingehend ableiten, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers an dessen Behinderung angeknüpft habe oder durch diese motiviert gewesen sei. Zwar müsse ein öffentlicher Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschehe dies nicht, sei das in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Lade ein öffentlicher Arbeitgeber aber einen Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch ein, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt, sei die Indizwirkung widerlegt.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 19.09.2014, öD 2 Ca 1194 c/14, nicht rechtskräftig
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