Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verzögerungsgeld verhängt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Würden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, dürfe allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden, betonen die Richter.
Rechtlicher Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber – bisher laut BFH weitgehend unbemerkt – das sogenannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens ins Ausland zu verlagern. Um einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung ins Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt.
Der Finanzverwaltung stehe damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, so der BFH. Dies zeige ein Vergleich der Höhe des Verzögerungsgeldes von mindestens 2.500 Euro bis zu 250.000 Euro mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 Euro betragen dürfe. Zudem sei das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige Unterlagen, die das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung angefordert hatte, nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt wurden, forderte das Finanzamt erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.
Der BFH hielt die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes bei nicht fristgerechter Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung für zulässig. Die erneute Festsetzung eines Verzögerungsgeldes wegen derselben Unterlagen sei aber rechtswidrig.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.06.2011, IV B 120/10
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