Außereuropäischer Anschlussflug verspätet: Kein Anspruch aus Fluggastrechteverordnung

Tritt bei einem Anschlussflug, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union angetreten haben, eine Verspätung auf, so können die Fluggäste keine Rechte aus der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn der erste Flug in Deutschland startete, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei aktuellen Verfahren klarstellt.

In beiden Fällen hatten die Kläger jeweils bei einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union einen Fernflug ab Frankfurt am Main gebucht. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen. Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig. Jedoch verspätete sich der Start des Anschlussfluges, sodass die Kläger erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel eintrafen. Die Kläger meinen, jedem von ihnen stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung zu, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung anwendbar.

Der BGH ist dem entgegengetreten. Es bestünden keine Ausgleichsansprüche, da die Verspätung jeweils bei dem Anschlussflug eingetreten sei, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union angetreten hätten und auf den daher die Verordnung nicht anwendbar sei. Dies gelte auch, wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet sei, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht worden seien. Bestehe eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, sei die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.11.2012, X ZR 12/12 und X ZR 14/12