Außergewöhnliche Belastung: Versicherungsleistung mindert Pflegeaufwand

Mit einem am 01.06.2011 veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten erhaltene Leistungen von der Pflegepflichtversicherung und ein bezogenen Pflegetagegeld aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung übersteigen.

Im entschiedenen Fall lebte ein pflegebedürftiger Mann (Pflegestufe III) im Altenpflegeheim. Seine hierfür entstandenen Aufwendungen wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Der Mann hielt das für falsch, seine Klage hatte beim Finanzgericht aber keinen Erfolg.

Der Auffassung von Finanzbeamten und -gericht folgte der BFH in seiner aktuellen Entscheidung (Az. VI R 8/10). Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen sind zwar ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung. Ist eine Person krankheitsbedingt in einem Heim untergebracht, kann sie die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sie sind jedoch nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als der Betroffene die Aufwendungen endgültig selbst tragen muss. Das bedeutet, dass Vorteile oder Kostenerstattungen als Ausgleich für die eingetretene Belastung mindernd anzurechnen sind. Denn die Steuervergünstigung erfordert die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit der kranken oder pflegebedürftigen Person. Diese besteht im Ergebnis lediglich in der Differenz von außergewöhnlichem Aufwand abzüglich der Ersatzleistungen. Die Minderung erfolgt zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelentlastung. Deshalb sind