Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Damit ist die Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen gegeben und der Aufwand kann bei der Einkommensteuer mindernd geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit einem am 13.07.2011 veröffentlichten Urteil entschieden und damit die bisher zu enge Gesetzesauslegung aufgegeben (Az. VI R 42/10). Allerdings sind die Zivilprozesskosten – wie auch ansonsten im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen – nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Erhaltene Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind dabei im Rahmen der Vorteilsanrechnung abzuziehen und nur die Differenz ist zu berücksichtigen. Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach bisheriger ständiger Rechtsprechung eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit, weil auch das die Zahlung verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen sein musste. Daran fehlte es bislang im Allgemeinen bei einem Zivilprozess, weil es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen ist, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozesskostenrisiko aussetzten. Lässt sich jemand trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Kosten in seiner Entscheidung, das Risiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Daher erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn das Verfahren existentiell wichtige Bereiche berührte. Liefe eine Person ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen.
An dieser Rechtsauffassung wird nicht länger festgehalten. Denn die Auffassung, ein Mensch übernehme das Prozesskostenrisiko freiwillig, verkennt, dass Ansprüche regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten werden Staatsbürger auf den Weg vor die Gerichte verwiesen, so dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.
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