Auch wenn Eltern ihren erwachsenen Kindern nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind, hat das Amt für Ausbildungsförderung das Recht, von ihnen einen Einkommensnachweis zu verlangen. Denn für die Berechnung des BAföG an den studierenden Nachwuchs der Eltern kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sind: Auch bei fehlender Unterhaltspflicht kann das Elterneinkommen nämlich – je nach der Höhe – die BAföG-Zahlungen schmälern.
Niedersächsisches OVG, 4 PA 52/13
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