Bahnfunkmast: Alternativstandort fern der Wohnbebauung zu prüfen

Bei der Genehmigung eines Bahnfunkmastes, der auf ein unmittelbar angrenzendes Nachbargrundstück optisch bedrängend wirkt, muss ein vorhandener Alternativstandort in die Abwägung einbezogen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, an dem eine Bahnstrecke vorbeiführt. Mit Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes errichtete die DB Netz AG auf ihrem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück einen 25 Meter hohen Sendemast. Er ist Teil eines neuen digitalen Funksystems, das unter anderem der Sicherheit des Bahnverkehrs dient. Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die optische Dominanz der am Rande des Wohngebietes errichteten Anlage. Sie machen insbesondere geltend, der Mast könne auf einem etwas entfernt gelegenen ebenfalls bahneigenen Grundstück aufgestellt werden.

Das OVG stellte die Rechtswidrigkeit der Genehmigung fest. Zwar halte der Sendemast die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen ein. Ferner müssten die Kläger wegen ihrer Nachbarschaft zur Bahnlinie mit technisch notwendigen Veränderungen rechnen, die auch mit optischen Beeinträchtigungen verbunden sein könnten. Jedoch seien diese Auswirkungen durch die Wahl des Standorts der Anlage möglichst gering zu halten. Deshalb müssten Alternativstandorte, welche die optische Wirkung auf das Grundstück der Kläger durch den Mast minderten, in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden. Dies habe das Eisenbahn-Bundesamt im Hinblick auf das für die Aufstellung des Funkmastes ebenfalls geeignete Grundstück, das aber nicht an die Wohnbebauung angrenze, bisher unterlassen. Deshalb sei die Genehmigung rechtswidrig.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2011, 8 C

11052/10.OVG