Ein Bankkunde kann einen Fondskauf nicht mit der Begründung rückgängig machen, er sei beim Vertragsabschluss nicht darüber aufgeklärt worden, in welcher Höhe das Geldinstitut für seine Tätigkeit eine Provision erhalten habe. Dieser Grundsatz gilt nicht für „freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater“. Und dieses Recht kann auch ein selbstständiges Unternehmen der „Finanzgruppe“ einer Sparkasse (hier als 100prozentiger Tochtergesellschaft) in Anspruch nehmen. Dies galt im entschiedenen Fall insbesondere mit Blick darauf, dass hier der Anleger für seinen Fondskauf keine Vergütung für die Beratung zu zahlen hatte. Da er nicht nach der Provision gefragt hatte, konnte er das Geschäft nicht annullieren. BGH, III ZR 308/11
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