Einem Geldanleger war von einem Anlageberater die Beteiligung an einem Fonds vermittelt worden. Nachdem der Mann erfahren hatte, dass gegen den Verantwortlichen des Finanzproduktes bereits vor Vertragsabschluss ein Strafverfahren eingeleitet worden war, verlangte er sein Geld zurück.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Forderung des Kunden, da der Anlageberater sowohl sämtliche Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, als auch Informationen zur Vertrauenswürdigkeit des Fondsverantwortlichen mitteilen müsse. So würde bereits ein anhängiges Ermittlungsverfahren einen „durchschnittlich“ vorsichtigen Anleger von einer Beteiligung abhalten, solange sich der Verdacht nicht als haltlos erweise. BGH, III ZR 81/11
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