Bauarbeiter bei Auslandseinsatz: Bundesarbeitsgericht urteilt zur Vergütung

Wenn ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland entsendet und für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart, schuldet das Unternehmen nach § 612 BGB die übliche Vergütung. Diese richtet sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn). Ausnahme: im vergleichbaren Wirtschaftskreis wird tatsächlich keine höhere Vergütung für Auslandseinsätze gewährt. Ob der Mindestlohn West oder der Mindestlohn Ost zu zahlen ist, bestimmt sich nach dem Einstellungsort. Vor dem Bundesarbeitsgericht ging es um einen Maurer, der beim beklagten Inhaber eines Bauunternehmens mit Sitz in MecklenburgVorpommern beschäftigt war und der überwiegend auf Baustellen in Dänemark eingesetzt wurde. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Maurer unter Berufung auf § 612 BGB den in Dänemark für einen dort eingestellten Maurer üblichen Lohn.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe des Mindestlohns West stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger lediglich den Mindestlohn Ost zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Landesarbeitsgerichts angeschlossen. Der Kläger kann mangels einer anderweitigen Vergütungsvereinbarung für seinen Auslandseinsatz in Dänemark (nur) den Mindestlohn Ost verlangen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011, 5 AZR 171/10

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock