Unter dem Motto „Kleinvieh macht auch Mist“ lehnte ein Bauherr die Abnahme seiner in Auftrag gegebenen Immobilie ab. Die Baugesellschaft pochte jedoch auf die noch offen stehende Restforderung, da kein wesentlicher Mangel – wie zum Beispiel Beeinträchtigung von Funktion oder Optik des Gebäudes – vorläge.
Anders sahen dies die Richter des Oberlandesgerichts München, denn alleine die Gesamtsumme der von einem Sachverständigen festgestellten vielen kleinen Nachbesserungen in Höhe von 16.700 Euro im Verhältnis zu der noch ausstehenden Forderung von ca. 42.000 Euro rechtfertige eine Abnahmeverweigerung. Andererseits können auch geringe Mängelbeseitigungskosten eine Übergabe hinausschieben, wenn zum Beispiel Gefahr für Sicherheit und Gesundheit für die Nutzer bestehe.
OLG München, 13 U 4378/07