In einer Baubeschreibung sollte naturgemäß alles – möglichst detailgetreu – aufgeführt sein, damit es bei der Bauabnahme keinen Streit und Forderungen nach Schadenersatz gibt. Doch muss nicht jede Selbstverständlichkeit enthalten sein.
So entschieden dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem Verfahren, in dem es um das Gefälle zu einer Eigentums-Wohnanlage ging. Sie war plan ausgeführt worden, was bei Regen und im Winter bei Schnee und Eis zu Pfützen, Schmutz und Eisbildung führte. Richtig wäre es – auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Baubeschreibung – gewesen, den Zugang mit Gefälle auszustatten.
Der BGH: „Leistungsbeschreibungen in Bauträgerverträgen sind nicht abschließend. Viele Details der Ausführung sind in ihnen nicht erwähnt oder genauer beschrieben. Daraus, dass ein bestimmtes Ausführungsdetail nicht aufgelistet, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden,
dass es nicht geschuldet ist.“
BGH, VII ZR 275/12