Lagert ein Bauunternehmer Sanitär- und Heizungsgegenstände im Neubau, bevor er es einbaut, und wird das Material gestohlen, so haftet nicht der Bauherr, sondern der Bauunternehmer für den Schaden (hier in Höhe von 18.000 Euro).
Es sei seine Entscheidung, wo er die Gegenstände bis zum Einbau aufbewahre – und damit auch sein Risiko, wenn es abhanden komme. Er müsse entscheiden, ob die benötigten Materialen und Hilfsmittel allabendlich von der Baustelle abgezogen werden oder auf der Baustelle verbleiben, so das Saarländische OLG (Az. 1 U 49/14).
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