Bebauungs- und Vermietungsabsicht kann trotz vorsichtigen Finanzierungsverhaltens gegeben sein

Für die Frage, ob grundstücksbezogene Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können, kommt es auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht an. Hierauf kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls, wie der Bundesfinanzhof (BFH) klarstellt.

Dabei spreche ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht. In einem solchen Fall müsse sich aber aus weiteren Umständen ergeben, dass sich der Steuerpflichtige seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür könne die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein.

Weitere Indizien für die Bebauungs- und Vermietungsabsicht können laut BFH die Bebaubarkeit des Grundstücks sowie die Beauftragung eines Architekten oder eine Bauvoranfrage sein. Zu berücksichtigen sei weiter, ob Anhaltspunkte für eine Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bestehen.

Soweit eine die Vermietungsabsicht ausschließende Eigennutzung in Betracht kommt, seien auch die Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Daraus könne sich ergeben, ob eine Eigennutzung ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, so der BFH.

Er fügt hinzu, dass der Steuerpflichtige für die objektiven Umstände, aus denen auf das Vorliegen der Bebauungs- und Vermietungsabsicht geschlossen werden soll, darlegungs- und beweisbelastet ist. Könne sich das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die Bebauungs- und Vermietungsabsicht vorliegt, gehe dies zulasten des Steuerpflichtigen, der sich hierauf beruft. Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.12.2015, IX R 9/15

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