Befreiung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder: Nicht, wenn älteres Kind im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers betreut wird

Eltern werden nicht nicht von den Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen für Geschwisterkinder befreit, wenn das ältere Kind im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers betreut wird. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden entschieden

Die Eltern hatten sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflegeleistungen gewandt, die die Stadt Bielefeld als Jugendhilfeträger für ihren Sohn finanziert hatte. Die Kläger hatten geltend gemacht, insoweit mit Blick auf die gleichzeitige Betreuung ihrer Tochter in einer Kindertagesstätte einer anderen Kommune von der Beitragspflicht befreit zu sein. Das VG hat die Klage abgewiesen.

Die in der Elternbeitragssatzung der Stadt Bielefeld geregelte Befreiung von der Elternbeitragspflicht für Geschwisterkinder greife nur, wenn wenigstens zwei Kinder einer Familie gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote der Stadt Bielefeld wahrnähmen, so das VG. Dem kommunalen Satzungsgeber stehe im Rahmen der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, von dem die Stadt Bielefeld bei der Einführung und Ausgestaltung der Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Die Anknüpfung der Befreiungsregelung an die eigene Leistungserbringung für wenigstens zwei Kinder verstößt nach Ansicht des VG schon deshalb nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Umstand, dass dem Jugendhilfeträger in diesem Fall wenigstens der Beitrag für ein Kind bleibe, ein hinreichender sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung sei.

Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 03.07.2014, 5 K 3647/13, nicht rechtskräftig