Behindertenparkplatz ist grundsätzlich tabu

Die Verlockung der großen Parklücken direkt vor dem Haupteingang war einfach zu groß, und so stellte ein Autofahrer sein Gefährt auf einen Behindertenparkplatz. Die Politesse zögerte auch nicht lange, ohne entsprechende Berechtigung hinter der Frontscheibe ließ sie das Fahrzeug nach einer Weile abschleppen.

Die Abschleppkosten wollte der Parksünder allerdings nicht bezahlen, da sich neben ihm noch genügend freie Plätze befunden hätten. Darauf kommt es nicht an, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße und bestätigte das sofortige Entfernen des Wagens. Eine Beeinträchtigung liege auch dann vor, wenn nicht alle SonderParkplätze belegt seien.

VwG Neustadt an der Weinstraße, 5 K 39/11

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