Eine Grundschulbetreuerin, die bei der Kommunalwahl im Mai 2014 sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat gewählt worden ist, darf diese Kommunalmandate nicht neben ihrem Hauptamt als Beschäftigte bei der Verbandsgemeinde wahrnehmen. Dies stellt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz klar.
Die Antragstellerin ist seit 2004 als Angestellte der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach in der Grundschulbetreuung tätig. Ihre Aufgabe ist die Betreuung von Grundschulkindern vor und nach dem regulären Schulunterricht. Am 25.05.2014 wurde sie sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach gewählt. Mit Schreiben vom 20.06.2014 schloss der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die An-
tragstellerin von der Wahrnehmung des Mandats für beide Räte aus, da sie nach dem Kommunalwahlgesetz als Beschäftigte der Verbandsgemeinde nicht zugleich ihre kommunalen Mandate ausüben könne. Die Antragstellerin bittet um gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sie trägt vor, ihre Tätigkeit schließe jedwede Interessenkollision mit den Aufgaben eines Ratsmitgliedes in der Verbands- und Ortsgemeinde aus, da sie bei ihrer Tätigkeit in der Schule allein den Weisungen des Schulleiters unterliege. Der Eilantrag hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.
Die Antragstellerin dürfe ihr Mandat im Ortsgemeinderat und im
Verbandsgemeinderat nicht neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Grundschulbetreuerin bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach wahrnehmen, so das OVG. Denn das Kommunalwahlgesetz gehe in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz von einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat aus, wenn ein Beamter oder Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte) der Verbandsgemeinde zugleich zum Mitglied im Verbandsgemeinderat oder im Gemeinderat einer Ortsgemeinde, welche der Verbandsgemeinde angehöre, gewählt worden sei.
Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil bei Mitgliedern des Rates, die daneben hauptamtlich im Dienste der entsprechenden Gemeinde stünden, Interessenkonflikte bei der Mandatswahrnehmung, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung nicht ausgeschlossen seien. Dabei komme es nicht auf die konkrete Entscheidungsbefugnis des Beamten oder Beschäftigten, sondern zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen allein auf das Dienstverhältnis zur Gemeinde an. An einem solchen Dienstverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Verbandsgemeinde ändere auch die fachliche Weisungsbefugnis des Leiters der Grundschule, an der die Antragstellerin eingesetzt werde, nichts. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ihre Tätigkeit nicht mit überwiegender körperlicher Arbeit verbunden sei.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.08.2014,
10 B 10653/14.OVG
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock