Eine Bank ist im Rahmen der Kapitalanlageberatung bei der Empfehlung von Anteilen an geschlossenen Fonds verpflichtet, den Kunden ungefragt darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe sie für die Vermittlung der Beteiligung sogenannte Kick-Backs, also verdeckte Rückvergütungen, von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft erhält. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Kläger ließ sich 2004 in einer Filiale der Beklagten, einer in Frankfurt a.M. ansässigen Bank, über Kapitalanlagen beraten. Im Dezember 2004 zeichnete er auf Empfehlung eines Anlageberaters der Beklagten eine Beteiligung an einem Medienfonds im Nennwert von 30.000 Euro. Entsprechend dem Fondskonzept erbrachte der Kläger die Beteiligungssumme zuzüglich fünf Prozent Agio. Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile aufgrund einer mit der Fondsgesellschaft und deren Vertriebsbeauftragten geschlossenen „Vertriebs- und Vergütungsvereinbarung“ eine Provision zwischen 8,45 und 8,72 Prozent des Beteiligungskapitals. Bei der Beratung klärte der Anlageberater der Beklagten den Kläger unstreitig nicht über die ihr zufließende Vertriebsprovision auf. Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wirtschaftlichen Erfolg. Seine auf Rückabwicklung des Anlagegeschäfts und auf Freistellung von den für das Geschäft eingegangenen Kreditverbindlichkeiten gerichtete Schadenersatzklage hat der Kläger insbesondere damit begründet, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, ihn über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision aufzuklären.
Das OLG hat den Schadenersatzanspruch des Klägers bestätigt. Die
Beklagte habe ihre Beratungspflichten als Bank verletzt, weil sie den Kläger nicht über die von ihr für die Vermittlung der Fondsbeteiligung bezogenen Rückvergütungen informiert habe. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen („Kick-Backs“) seien – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagebetrag, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen (zum Beispiel Agio, Verwaltungsgebühren, Eigenkapitalbeschaffungskosten) gezahlt würden. Deswegen könne beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen. Der Rückfluss an die beratende Bank werde aber nicht offenbart, sondern erfolge „hinter dem Rücken“ des Anlegers, sodass dieser das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen könne.
Die Aufklärung über die Kick-Backs sei notwendig, um dem Kunden einen sich daraus ergebenden Interessenkonflikt der Bank, und zwar zwischen ihrem eigenen Umsatzinteresse einerseits und ihren Beratungspflichten gegenüber dem Kunden andererseits, offen zu legen. Er solle selbst einschätzen können, ob die Anlageempfehlung als anlage- und objektgerechte Beratung allein in seinem Interesse erfolgt sei oder im Vergütungsinteresse der Bank.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.07.2012, I-34 U 81/11
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock