Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort sind nicht beruflich veranlasst, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-)genutzt wird. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Münster klar.
Die Kläger unterhielten eine Wohnung an ihrem Hauptwohnsitz und eine weitere 75 Quadratmeter große Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers, die dieser nutzte, wenn er sich dort aus beruflichen Gründen aufhielt. In dieser Wohnung lebte zugleich auch die erwachsene Tochter der Kläger, die ihr Studium bereits abgeschlossen hatte, aber im Streitjahr noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügte. Von den erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannte das Finanzamt lediglich die Fahrtkosten, nicht jedoch die Kosten für die Wohnung an.
Das FG Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Einer Berücksichtigung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe die fehlende berufliche Veranlassung dieser Kosten entgegen. Die ganzjährige Mitbenutzung der Wohnung durch die unterhaltsberechtigte Tochter überlagere die ursprünglich vorhandene berufliche Veranlassung des doppelten Haushalts. Eine klare und eindeutige Abgrenzung, welche der angefallenen Wohnungskosten beruflich und welche
privat veranlasst sind, lasse sich nicht vornehmen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.11.2013, 14 K 1196/10 E
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