Beruflicher Umzug: Fiktive Miete nicht absetzbar

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können viele Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden. Es gibt jedoch Einschränkungen: Lässt sich nach dem Auszug aus einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus das Objekt nicht zeitnah verkaufen oder vermieten, kann keine fiktive Miete als Mietentschädigung angesetzt werden. Dies meldet der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Nach seinen Informationen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.04.2012 (VI R 25/10) entschieden, dass nur tatsächlich angefallene Aufwendungen, nicht jedoch eine entgangene Miete Werbungskosten sein können. Der BFH lasse deshalb auch keine Absetzung für Abnutzung für den Zeitraum des vorübergehenden Leerstandes zu. Der NVL weist darauf hin, dass jedoch die tatsächlich angefallenen Kosten für Heizung, Versicherung oder Bewachung abziehbar sind. Bei Auszug aus einer Mietwohnung könne die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Werbungskosten abgezogen werden. Könne die neue Wohnung nicht gleich bezogen werden, sei für diese Wohnung die Miete abziehbar. Zu den Umzugskosten zählten auch Aufwendungen für die Wohnungssuche, für den Transport, für Reisekosten am Umzugstag, für erforderlich neue Kochherde oder für Nachhilfeunterricht der Kinder.

Zusätzlich könnten die vielen kleinen Umzugsaufwendungen für das Einrichten am neuen Wohnort mit einer Umzugskostenpauschale berücksichtigt werden. Diese betrage seit dem 01.01.2012 für Verheiratete 1.314 Euro und für Ledige 657 Euro. Für weitere Personen, die im Haushalt mit umziehen, kommen laut NVL je 289 Euro hinzu. Wer innerhalb von fünf Jahren erneut beruflich umzieht, erhalte um 50 Prozent höhere Pauschalen.

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 17.08.2012

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