Berufskraftfahrer: Kein Pauschbetrag für Übernachtungsnebenkosten

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat einem Berufskraftfahrer, der im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen Lkw übernachtete, einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von fünf Euro pro Tag für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren versagt.

Hintergrund war, dass der Lkw-Fahrer keinen einzigen Beleg für das Streitjahr vorlegen konnte und dem Gericht die allgemeinen Ausführungen des Mannes zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten nicht ausreichten. Schließlich sei die Benutzung von Sanitäreinrichtungen zum Teil kostenfrei oder das bezahlte Entgelt könne zumindest auf einen Verzehr angerechnet werden, gibt das Gericht zu bedenken.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen VI R 48/11 als Revisionsverfahren beim BFH fortgeführt.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2011, 5 K 108/08

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