Eine mit Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung kann auch dann dafür ausreichen, um den bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis und vor der Ablegung der Fahrprüfungen erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, wenn die Personenangaben in der Bescheinigung allein auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen. Dies stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) klar.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben aus Afghanistan stammender Asylbewerber, möchte in Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben. Seinen Antrag, als Identitätsnachweis für den Fahrerlaubniserwerb die ihm in Deutschland ausgestellte und mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügen zu lassen, lehnte die beklagte Fahrerlaubnisbehörde ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Überprüfung der Identität des Bewerbers unter anderem ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt beizubringen sei. Diesen Anforderungen genüge die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung nicht. Denn die Eintragungen zu Tag und Ort seiner Geburt beruhten ausschließlich auf seinen eigenen Angaben.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat auf die Klage des Klägers die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis stattzugeben, sofern die hierfür erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Berufung des Beklagten hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückgewiesen. Der nach dem Fahrerlaubnisrecht erforderliche Nachweis von Tag und Geburt des Klägers könne mit der vorgelegten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung geführt werden, so der VGH. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort zugrunde gelegten Angaben des Klägers unzutreffend seien. Die mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung ermögliche auch die Überprüfung, ob der Fahrerlaubnisbewerber und derjenige, der sich zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung vorstelle, identisch seien.
Das BVerwG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Auch eine Bescheinigung über eine Aufenthaltsgestattung mit dem Zusatz, dass die dort aufgeführten Personenangaben auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhen, könne als Identitätsnachweis bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Der nach § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) sowie § 21 Absatz 1 und 3 FeV erforderliche Nachweis unter anderem von Tag und Ort der Geburt könne – orientiert am Sinn und Zweck dieser Regelung – von der Fahrerlaubnisbehörde als erbracht angesehen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran verblieben, dass der Fahrerlaubnisbewerber das für den Fahrerlaubniserwerb erforderliche Mindestalter erreicht hat und durch einen Abgleich auf der Grundlage dieser Personenangaben mit den für den Fahrerlaubniserwerb maßgeblichen Registern (insbesondere Fahreignungsregister, Fahrerlaubnisregister und Bundeszentralregister) festgestellt werden kann, ob sonstige Hinderungsgründe, etwa Zweifel an der Fahreignung des Bewerbers, bestehen.
Diese Voraussetzungen seien nach den tatsächlichen Feststellungen des VGH im Fall des Klägers erfüllt gewesen. Ebenso ermögliche es die mit einem Foto versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung dem Prüfer, sich vor der theoretischen (§ 16 Absatz 3 Satz 3 FeV) und der praktischen Fahrprüfung (§ 17 Absatz 5 Satz 2 FeV) davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist.
Gleiches gelte für die gemäß § 22 Absatz 4 Satz 4 FeV vor der Aushändigung des Führerscheins erforderliche Identitätsprüfung. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016, BVerwG 3 C 16.15
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