Das FG Hamburg hatte es mit einem Sonderfall zu tun, denn der betroffene Arbeitgeber übte sein Optionsrecht nicht selbst aus, sondern übertrug seine Rechte durch einen Treuhandvertrag auf seine Mutter. Dieser Treuhandvertrag hielt nach Auffassung des Gerichts einem Drittvergleich stand, das heißt, er wäre so auch zwischen nicht verwandten Personen abgeschlossen worden. Ebenfalls wichtig: Der Vertrag wurde, davon waren die Richter überzeugt, auch tatsächlich durchgeführt.
Die Richter erklärten daraufhin, der Vorteil aus einer Optionsgewährung fließe dem Arbeitnehmer als Optionsnehmer nicht nur dadurch zu, dass er die Optionsrechte ausübt, sondern auch dadurch, dass er die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liege regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über das Recht verfüge, also beispielsweise gegen Bezahlung darauf verzichtet.
FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2016, 6 K 81/15; Az. des BFH: VI B 42/16