Eine Tagesmutter darf die Betreuung von Kindern nicht in einer Großtagespflegestelle mit von ihr angestellten Tagesmüttern durchführen. Dies hat Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden. Weil es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst, hat es die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.
Die Klägerin ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und arbeitet in einer Großtagespflegestelle in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kindertagespflegeerlaubnis. In der mündlichen Verhandlung hatte sie beantragt, festzustellen, dass sie im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII berechtigt ist, die Betreuung von Kleinkindern in einer Großtagespflegestelle mit Kindertagespflegepersonen beziehungsweise pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind. Die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart hatte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hat die beantragte Feststellung nicht getroffen, sondern die Klage abgewiesen. Aus den gesetzlichen Regelungen (SGB VIII und Kindertagesbetreuungsgesetz) ergebe sich, dass eine Tagespflegeperson selbstständig tätig und das zu betreuende Kind ihr persönlich zugeordnet sei. Eine angestellte Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle mit den damit verbundenen Weisungsrechten lasse sich damit nicht vereinbaren.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.11.2014, 7 K 459/13, nicht rechtskräftig
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