Ein Geschäftsinhaber, der einen spirituellen Dienstleister dafür in Anspruch nimmt, dass mittels göttlicher Hilfe sein Umsatz steigt, kann die hiermit verbundenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe Steuer mindernd zum Ansatz bringen. Dies hebt das Finanzgericht (FG) Münster hervor.
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck in der Rechtsform einer KG. Den von ihr beantragten Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister begründete sie damit, dass der Dienstleister immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin den Kontakt zu Gott aufgenommen habe, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen. Die Klägerin habe deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers der Klägerin zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen. Das Gericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Kosten seien bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil kein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen erkennbar sei. Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots bestehe kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich gewesen seien. Auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung komme es daher nicht mehr an.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.01.2014, 12 K 759/13 G,F
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