Der Nachweis einer Investitionsabsicht im Sinne des § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) kann in den Fällen der Betriebseröffnung nicht nur durch eine verbindliche Bestellung geführt werden. Vielmehr kann er auch in anderer Form erfolgen, wie das Finanzgericht (FG) Münster be-
tont. Was hierfür erforderlich sei, hänge jeweils vom Einzelfall ab. Es müsse anhand objektiver äußerer Umstände feststellbar sein, dass ein Investitionsentschluss gefasst worden sei.
Im Streitfall hatte der Kläger für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Absatz 1 EStG für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage begehrt. Zwar schaffte er im Jahr 2010 tatsächlich eine Photovoltaikanlage an, jedoch konnte er das FG nicht davon überzeugen, dass er einen entsprechenden Entschluss bereits 2008 gefasst hatte. Das Ende 2008 eingeholte Angebot genügte aus Sicht des FG nicht zum Nachweis der Investitionsabsicht. Aus den Gesamtumständen habe sich vielmehr ergeben, dass der Kläger nur bei Eintritt bestimmter finanzieller Rahmenbedingung habe investieren wollen. Sowohl der Investitionsumfang als auch der Zeitpunkt einer etwaigen Investition seien 2008 noch offen gewesen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.02.2012, 11 K 3035/10 E
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