Will ein Vermieter den Abrechnungszeitraum für die Betriebskosten ändern, indem er nicht mehr von Juli bis Juni abrechnet, sondern pro Kalenderjahr, so darf er im Einvernehmen mit seinem Mieter den Zeitraum einmalig (hier auf 19 Monate) verlängern. Der damit ausdrücklich einverstandene Mieter kann anschließend nicht sagen, die Vereinbarung gelte nicht, weil sie gegen das Gesetz verstoße. BGH, Urteil vom 27.07.2011, Az. VIII ZR 316/10