Betriebskostenabrechnung: Vermieter darf eigene Arbeitsleistungen ansetzen

Der Vermieter darf eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen. Er kann dabei die Kosten zugrunde legen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Parteien streiten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Vermieterin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer). Die Klage der Vermieterin auf Zahlung hatte letztlich Erfolg.

Der BGH verweist auf die Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 2 der Betriebskostenverordnung. Danach habe die Klägerin die Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten, die von ihrem Personal erbracht worden seien, nach den fiktiven Kosten abrechnen dürfen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung solle die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gelte für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin habe die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2012, VIII ZR 41/12