Betriebsveranstaltung: Überschreiten der Freigrenze führt zur Lohnsteuerpflicht

Bittet der Arbeitgeber die Belegschaft zum gemütlichen Beisammensein, verlangt der Fiskus von den teilnehmenden Mitarbeitern oftmals und völlig überraschend im Nachhinein Lohnsteuer. Denn das Finanzamt akzeptiert lediglich zwei betriebliche Veranstaltungen pro Jahr als üblich. Darüber hinaus darf der Chef nicht allzu großzügig sein. Denn eine Betriebsfeier darf pro Teilnehmer brutto nur 110 Euro kosten. In diesen Betrag fließen Kosten für Speisen, Getränke, Raummiete, Fahrten, Darbietungen und kleine Geschenke an die Mitarbeiter ein. Ergibt nun die Gesamtsumme, dividiert durch die Teilnehmeranzahl, einen höheren Betrag, liegt insgesamt und nicht nur in Höhe der übersteigenden Differenz Arbeitslohn vor. Insoweit greift also das Fallbeil-Prinzip, sollte die Veranstaltung 111 Euro kosten.

Auch bei einer herausragend aufwändigen Feier des Firmenjubiläums mit 5-stelliger Teilnehmerzahl muss die Freigrenze von 110 Euro beachtet werden. Diese Schwelle erhöht sich nämlich nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf nicht im Einzelfall im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten oder auf die Bedeutung und wirtschaftliche Größe des Arbeitgebers (Az. 16 K 1294/09 L). Das erfolgt vor dem Hintergrund, dass Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung beim Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht erlangen und dann in vollem Umfang steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Hierzu zählt auch eine Jubiläumsfeier mit gesellschaftlichem Charakter.

Besonders bei kostspieligen Veranstaltungen erreicht der Entlohnungscharakter der Arbeitnehmer einen solchen Umfang, dass ein – durchaus vorhandenes – eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers für Zwecke der Einkommensbesteuerung zurücktritt. Dabei spielt die Größe der Veranstaltung keine Rolle. Die Entscheidung für oder gegen die Lohnsteuerpflicht erfolgt nach der Quantifizierung der zugewandten Vorteile. Je höher der Wert der Bereicherung des Arbeitnehmers ist, desto mehr tritt das aus Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse hinter dem Entlohnungsinteresse zurück. Es liegt in der Hand des Arbeitgebers, über den Umfang und die Ausgestaltung der von ihm veranstalteten Feierlichkeiten zu entscheiden und hierbei innerhalb der großzügig bemessenen Freigrenze zu bleiben oder nicht, meinen die Richter. Hat er aus verschiedenen Gründen ein Interesse an einer dem äußeren Rahmen und dem Inhalt nach außergewöhnlichen Feier, dann muss er die daraus folgende Lohnbesteuerung in Kauf nehmen.

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