Verkäufer mangelhafter Waren müssen nicht in jedem Fall die gesamten Kosten der Beseitigung des Mangels tragen. Die Kosten für den Aus- und Einbau sind bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmern in der Nachbesserung nicht enthalten. Das gilt auch bei einem Kaufvertrag zwischen zwei Privatleuten.
Ein Unternehmer hatte für den Bau eines Kunstrasen-Sportplatzes mangelhaftes EPDM-Granulat gekauft. Der Produzent lieferte zwar kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat abzutragen und das Ersatzgranulat auszubringen. Der Bauunternehmer beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen mit diesen Arbeiten und verlangte vom Granulat-Hersteller die Kosten der Mangelbeseitigung.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf auch auf den Fall Anwendung findet, bei dem der Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern geschlossen wurde. Gemäß EuGH-Urteil darf ein privater Verbraucher vom gewerblichen Verkäufer verlangen, dass dieser sämtliche Kosten für die Beseitigung eines Mangels trägt, also nicht nur mangelfreie Ware liefert, sondern zudem für die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Ware und den Einbau der neuen Ware aufkommt.
Die obersten Bundesrichter entschieden jedoch, dies gilt nicht bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern. Hier wird der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der gesetzlichen Nacherfüllungsvariante „Lieferung einer mangelfreien Sache“ nicht erfasst (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Gleiches gilt bei einem Kaufvertrag „von privat zu privat“, also zwischen zwei Verbrauchern. BGH, Urteil vom 17.10.2012, VIII ZR 226/11
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