BGH-Urteil zu Beginn der Verjährungsfrist

Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.2.2013 (Az. XI ZR 498/11).

Hintergrund: Der Kläger hatte nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten eine Beteiligung an dem Filmfonds V3 im Nennwert von 100.000 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 5.000 Euro gezeichnet. Davon erbrachte er 65.000 Euro aus eigenen Mitteln und weitere 40.000 Euro durch ein Darlehen der beklagten Bank. Nach dem Inhalt des Verkaufsprospekts sollten 8,9% der Zeichnungssumme sowie das Agio zur Eigenkapitalvermittlung durch die V. AG verwendet werden. Die V. AG durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der Vertriebsvereinbarung auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt eine Vertriebsprovision in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme.

Dies wurde dem Kläger im Beratungsgespräch nicht offengelegt. Der Kläger begehrte später unter Berufung auf mehrere Beratungsfehler, darunter auch die unterbliebene Aufklärung über die von der Beklagten bezogene Vertriebsprovision, die Erstattung des eingesetzten Kapitals, der aufgewendeten Kreditzinsen und von Steuernachzahlungen in Höhe von insgesamt 79.852 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehen keine Ansprüche zustehen, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Übertragung der Beteiligung.

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