Bloß beabsichtigtes Bürgerbegehren kann Bauleitplanung nicht stoppen

Ein Bürgerbegehren, das bloß beabsichtigt, dessen Zustandekommen aber noch nicht förmlich festgestellt ist, entfaltet keine Sperrwirkung. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zum beabsichtigten Bürgerbegehren „Rettung der Kleingartenkolonie Oeynhausen“ entschieden, dass es eine vom Grundstückseigentümer beantragte Bauleitplanung nicht stoppen könne.

Ziel des beabsichtigten Bürgerbegehrens ist es, die im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin gelegene Kleingartenkolonie Oeynhausen durch Festsetzung der Fläche als Dauerkleingärten in einem Bebauungsplanverfahren zu sichern. Das Bezirksamt hat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Die Unterschriftensammlung hat noch nicht begonnen, da die Vertrauensleute des beabsichtigten Bürgerbegehrens Klage gegen die Kostenschätzung des Bezirksamtes erhoben haben (VG 2 K 50.13). Derzeit liegt dem Bezirksamt ein Antrag des Eigentümers der betroffenen Grundstücke auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens vor, mit dessen Bearbeitung es begonnen hat.

Das VG Berlin hat den von Vertrauensleuten des beabsichtigten Bürgerbegehrens gestellten Eilantrag zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Bearbeitung des Antrages des Grundstückseigentümers bestehe nicht. Das beabsichtigte Bürgerbegehren entfalte keine Sperrwirkung. Erst, wenn sein Zustandekommen förmlich festgestellt sei, dürfe der Bezirk bis zur Durchführung des Bürgerentscheids grundsätzlich keine dem Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung mehr treffen oder mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen. Bislang habe das Bezirksamt jedoch nur die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt. Die bloße Möglichkeit, dass das Bürgerbegehren zustande kommt, rechtfertige keine Sperrwirkung. Das Bezirksamt handele auch nicht treuwidrig. Es sei vielmehr dazu verpflichtet, den Antrag des Grundstückseigentümers zu bearbeiten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2013, VG 2 L 135.13

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