BMF: Verlängerung der Aufzeichnungs- erleichterungen für Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 30.7.2015 die Grundsätze 2016 zur Ausstellung von (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber veröffentlicht. Es enthält auch eine verlängerte Übergangsregelung für die Nicht-Aufzeichnung des sogenannten Großbuchstabens M.

Das Schreiben vom 30.7.2015 enthält auch Hinweise zur Eintragung des Großbuchstabens M in der Lohnsteuerbescheinigung. M ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit unterbleiben kann, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder pauschal besteuert hat.

Sofern das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfreie Reisekostenvergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, war bisher für eine Übergangszeit bis maximal 2015 eine Bescheinigung des Großbuchstabens M nicht zwingend erforderlich (Rz. 92 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014).

Die bisherige Übergangsregelung ist jetzt mit dem Schreiben des BMF vom 30.7.2015 um zwei Jahre bis zum 31.12.2017 verlängert worden. Diese Regelung wird vielen Arbeitgebern entgegenkommen.