Die seit Jahrzehnten angewandte Praxis des Bundesrates, mit der Führung von Besuchergruppen überwiegend Honorarkräfte auf selbstständiger, nicht sozialversicherungspflichtiger Basis zu betrauen, ist rechtens. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden. Es ist damit der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg entgegengetreten, wonach diese Personen abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Rentenversicherung hatte vom Bundesrat die Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von insgesamt rund 15.500 Euro gefordert und war hierin vom Sozialgericht (SG) bestätigt worden (S 36 KR 2382/07). Das LSG BerlinBrandenburg hat hingegen der Berufung des Bundesrates stattgegeben und das Urteil des SG sowie den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg aufgehoben.
Es gebe eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die sowohl von einem (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitnehmer als auch auf (nicht sozialversicherungspflichtiger) selbstständiger Basis ausgeübt werden könnten. Zu nennen seien zum Beispiel Lehrkräfte und Dozenten, Rechtsanwälte, Schauspieler, Fremden- und Museumsführer. Auch die Führungen durch den Bundesrat zählten hierzu. Es sei grundsätzlich rechtlich
nicht zu beanstanden, den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des Besucherdienstes des Bundesrats als freiberufliche und selbstständige Tätigkeit auszugestalten.
Die Honorarkräfte sind laut LSG auch keine Scheinselbstständigen, bei denen die gewählte Gestaltung und die tatsächlichen Verhältnisse auseinander fallen oder de facto Arbeitsverhältnisse umgangen werden sollen. Die im Bundesrat tätigen Führer hätten einen großen Freiraum, dessen Ausgestaltung vom Bundesrat auch nicht überwacht werde. Im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit seien die Honorarkräfte deshalb weisungsunabhängig, auch wenn der äußere Rahmen der Führungen (Ort, Zeit, regelmäßige Dauer, Stationen innerhalb des Gebäudes und Pflichtinformationen) vorbestimmt sei. Diese Freiheit gebe den Ausschlag, obgleich es durchaus auch gewichtige Indizien für abhängige Beschäftigung gebe. Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2011, L 1 KR
206/09
