Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung im Sinne von § 3b Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Im zugrundeliegenden Fall war streitig, ob Dienstleistungen der Klägerin im Ausland ausgeführt worden und daher nicht steuerbar sind. Die Klägerin betreib unter anderem einen Chauffeurservice. Für Unternehmer, die als Veranstalter im In- und Ausland Konzert- und Sportveranstaltungen durchführen, hat die Klägerin im Zusammenhang mit Konzertveranstaltungen im europäischen Ausland sogenannte „driving services“ erbracht. Sie stellte für die Beförderung der Künstler in den jeweiligen Konzertorten Kleinbusse sowie Luxuslimousinen, jeweils mit Fahrern, zur Verfügung. Mit diesen Fahrzeugen wurden die Künstler jeweils zu Flughäfen, Hotels und Veranstaltungsorten gefahren. Sie konnten die Fahrzeuge samt Fahrern auf Wunsch zusätzlich jederzeit für Fahrten zu Restaurants, Bars oder zum Einkaufen nutzen. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen gegenüber den Auftraggebern nach Pauschalen für die Anzahl der Shows ohne Mehrwertsteuer ab. Das Finanzamt behandelte die „driving services“ entgegen der Jahressteuererklärung der Klägerin als im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Eine sonstige Leistung wird nach § 3a Absatz 1 UStG grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Abweichend hiervon werden Beförderungsleistungen gemäß § 3b Absatz 1 UStG dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird.
Der BFH geht davon aus, dass die „driving services“ der Klägerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als Beförderungsleistungen im Sinne des § 3b Absatz 1 Satz 1 UStG zu beurteilen sind. Diese seien im Inland
nicht steuerbar, da sie ausschließlich im europäischen Ausland bewirkt worden seien.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.09.2011, V R 5/10
Für Pedelecs soll es auch in Zukunft weder eine Helm- noch eine Führerscheinpflicht geben. Das soll nach den Vorstellungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der vom 25.01.2012 bis zum 27.01.2012 in Goslar getagt hat, zumindest dann gelten, wenn die Unterstützung des Radfahrenden durch den Hilfsmotor beim Erreichen von 25 Stundenkilometern unterbrochen wird. Dann sei das Pedelec rechtlich als Fahrrad einzustufen.
Schnellere Pedelecs mit einer Unterstützung der Radfahrenden bis zu einer Geschwindigkeit von 45 Stundenkilometer sind nach Ansicht der Experten indes im Hinblick auf Fahrerlaubnisrecht, Helmtragepflicht und Zulassungsrecht als Kleinkrafträder zu behandeln. Dies solle der Gesetzgeber klarstellen.
Auch Benutzern der Pedelecs 25 empfehlen die Verkehrsexperten allerdings, einen Helm zu tragen. Außerdem sei es sinnvoll, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Von Kindern unter 14 Jahren sollten die Räder mit Hilfsantrieb nicht benutzt werden.
Stellung genommen hat der Deutsche Verkehrsgerichtstag außerdem zu den so genannten Bierbikes. Diese Fahrzeuge, die „offensichtlich überwiegend dem Alkoholkonsum und nicht der Fortbewegung dienten“, bedürfen nach Ansicht der Experten einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Straßen. Hier gelte es, eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis zu schaffen.
Deutscher Verkehrsgerichtstag, PM vom 27.01.2012
Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegbenutzungspflicht nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteigt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg entschieden.
Im konkreten Fall hatte die Straßenverkehrsbehörde an einer Landesstraße Schilder aufgestellt, wonach Radfahrer verpflichtet waren, den neben der Straße verlaufenden Radweg zu benutzen. Sie führte an, dass auf solchen Straßen, die vom Schwer- und landwirtschaftlichen Verkehr genutzt würden und dem Durchgangsverkehr dienten, regelmäßig für Radfahrer besondere Gefahren bestünden. Wegen der geringen Fahrbahnbreite von rund sechs Metern seien sie insbesondere beim Überholen durch Kraftfahrzeuge gefährdet. Zudem hielten sich Kraftfahrer oft nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Das VG hat die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde aufgehoben. Diese dürfe eine Pflicht zur Radwegbenutzung nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteige.
Dies sei hier nicht gegeben. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der Streckenführung, den Ausbauzustand und die Verkehrsbelastung des fraglichen Abschnitts (weniger als 2.000 Fahrzeuge täglich) sei auch unter Berücksichtigung der behördlichen Einwendungen keine besondere Gefährdungslage anzunehmen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.01.2012, 7 A 2094/11, nicht rechtskräftig
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