Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss auf eine Kapitallebensversicherung, die über seinen Arbeitgeber abgeschlossen wurde und deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber war, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Ob diese Bedingungen erfüllt sind, muss im Einzelfall genau geprüft werden. Unterlässt eine Krankenkasse diese Prüfung, so verletzt sie ihren AmtsermittlungsGrundsatz. Ein zunächst erlassener Beitragsbescheid ist dann aufzuheben, so das Sozialgericht Dortmund am 22.1.2014 (Az. S 39 KR 1585/13). Verhandelt wurde in Dortmund über die Klage einer gesetzlich Krankenversicherten, die aus einer Kapitallebensversicherung eine Auszahlung in Höhe von 23.400 Euro erhalten hatte. Ihre Krankenkasse sah es als gegeben an, dass es sich hierbei um eine betriebliche Direktversicherung handelte. Ermittlungen hat sie dabei – so das Sozialgericht Dortmund – nicht angestellt, sondern den betrieblichen Bezug der Versicherung einfach unterstellt. Daraufhin wurde so verfahren, wie es der Gesetzgeber bei Kapitallebensversicherungen, bei denen durchweg ein betrieblicher Bezug bestand (mit entsprechenden Vorteilen bei Steuer und Sozialversicherung), vorschreibt: Die Einmalzahlung wurde rechnerisch auf 120 Monate aufgeteilt, was einen (fiktiven) monatlichen Rentenbetrag von 195 Euro ergab. Auf diesen Betrag erhob die Kasse Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Diese Verfahrensweise verletze den Amtsermittlungs-Grundsatz, befand das SG Dortmund und urteilte: Bis zu einer genauen Prüfung und zum Erlass eines neuen rechtlich fundierten Verwaltungsaktes müssen die bislang erhobenen Beiträge zunächst einmal zurückgezahlt werden. Das Urteil ist ein wichtiger Hinweis für Betroffene. Denn es macht deutlich, dass allem Anschein nach die Prüfung durch die Krankenkassen, ob Ablaufleistungen beitragspflichtig sind, mitunter nur sehr oberflächlich erfolgt.
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