Denkmalschutzbehörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im Fall der sogenannten Max-Villa am Starnberger See entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat damit in einem Eilverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt, wonach das Landratsamt die Eigentümer der kulturgeschichtlich bedeutsamen Villa zu Recht verpflichtet hat, die Besichtigung und die Anfertigung von Fotografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden. Nach Auffassung des BayVGH dürfen nach dem bayerischen Denkmalschutzrecht nicht nur Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Das sei angesichts des desolaten Eindrucks der seit Jahren unbewohnten Max-Villa der Fall. Ob der Eigentümer eines Baudenkmals seinen denkmalschutzrechtlichen Pflichten in ausreichendem Umfang nachkomme, lasse sich in der Regel nur durch Besichtigung des Gebäudes von außen wie von innen feststellen.
Das Betretungsrecht diene dazu, die Einhaltung der dem Eigentümer eines Baudenkmals durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen den Erlass behördlicher Anordnungen vorzubereiten. Die Denkmalschutzbehörden seien deshalb im Rahmen eines Augenscheins berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischer Darstellungen und auch durch das Fertigen von Fotografien zu dokumentieren.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2013, 1 CS
12.2638, unanfechtbar
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock