Auch wenn ein Kind drei Jahre lang mit seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten in einem Haushalt lebt, kann das Kind keine (Halb-) Waisenrente aus der Versicherung des Partners der Mutter beanspruchen, weil es – mangels Heirat der beiden – kein Stiefkind ist. Auch die Pflegekindern zustehende Rente wurde im konkreten Fall nicht fällig, obwohl der Mann das Mädchen während des mehrmonatigen stationären Aufenthaltes der Mutter betreut hatte: Ein Pflegekindschaftsverhältnis liege nur vor, „wenn die Bindung zum leiblichen Elternteil völlig gelöst worden sei“, erklärte das Sozialgericht Stuttgart.
SG Stuttgart, S 19 R 5054/07
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