Kosten, die für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug entstehen, sind nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt. Es stellte seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich das Unternehmen. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen des Unternehmens. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Geschäft des Klägers aufmerksam gemacht wurde.
Der Kläger rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt meinte, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen seien. Denn es handele sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Seine Firmenfahrzeuge seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der Ein-Prozent-Regelung einzubeziehen. Diese beziehe sich stets auf den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.10.2010, VI R 12/09
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