Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält es für nicht sachgerecht, in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einzelne Regelungen durch eine nationale Maßnahme, also durch einen sogenannten Treaty Override, außer Kraft zu setzen. Sie nimmt damit Stellung zur geplanten Neueinführung des § 50d Absatz 11 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift sollen Dividenden nach einem DBA in Sonderfällen nicht von der deutschen Steuer freigestellt werden. Dies tritt laut BStBK ein, wenn die Dividenden einer Person zuzurechnen sind, die selbst nicht die Steuerfreistellung in Anspruch nehmen kann. Die BStBK weist darauf hin, dass die Schachtelvergünstigungen, die diesen Freistellungen zugrunde liegen, in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen souveränen Staaten vereinbart worden sind. Daher dürften sie nicht durch eine rein unilaterale Maßnahme wie die eines Treaty Override, außer Kraft gesetzt werden. „Es sollte zusammen mit dem jeweils betroffenen anderen Staat eine einvernehmliche Lösung gefunden werden“, rät BStBK-Präsident Horst Vinken. Bundessteuerberaterkammer, PM vom 08.02.2012
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