Doppelte Haushaltsführung auch bei Wohngemeinschaft mit den Eltern möglich

Ein eigener Hausstand, der Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, kann auch dann vorliegen, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit den Eltern geführt wird. Dies stellt der Bundesfinanzhof klar. Zwar seien Kinder zunächst in den Haushalt ihrer Eltern eingegliedert, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sie nach Beendigung der Ausbildung – gegen Kostenbeteiligung – weiterhin im elterlichen Haus eigene Räume bewohnten. Der „kleinfamilientypische“ Haushalt der Eltern könne sich aber zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2012, VI R 10/12

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