Doppelte Haushaltsführung I: umgekehrte Familienheimfahrten nur selten abziehbar

Aufwendungen des am Familienwohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten sind zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die miteinander verheirateten Kläger lebten gemeinsam in einer Stadt. Die Klägerin war in einer anderen Stadt als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin in der Regel zum gemeinsamen Wohnsitz. Jedoch besuchte der Kläger die Klägerin auch mehrfach in der Wohnung in der Stadt, in der die Klägerin berufstätig war. Diesen Besuchen lagen private Entscheidungen der Ehegatten zugrunde. Die Klägerin wäre beruflich nicht verhindert gewesen, zum gemeinsamen Wohnsitz zu fahren.

Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Klägers für Besuche bei der Klägerin nicht zum Werbungskostenabzug zu.

Der BFH bestätigt diese Ansicht. Bei den Reisekosten zum (Zweit-) Wohnsitz der Klägerin handele es sich weder um Kosten für eine Familienheimfahrt noch lägen sonstige Werbungskosten vor. Denn das FG habe insoweit bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen des Klägers private Motive zu Grunde gelegen hätten und die Reisen daher nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) erfordert nach Auffassung des BFH kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Familienheimfahrten seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.02.2011, VI R 15/10

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