Doppelte Haushaltsführung: Ledige mit Eltern- Anschluss müssen rechtliche Hürden überwinden

Wollen ledige Arbeitnehmer, die weitab von zu Hause arbeiten und dort ein Zimmer oder eine Wohnung beziehen, den Aufwand dafür steuerwirksam als „doppelte Haushaltsführung“ anerkannt bekommen, so haben sie es schwerer als Verheiratete, bei denen ein Partner auswärts arbeitet, nachzuweisen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz haben.

Das gilt zum Beispiel dann, wenn sie dort nicht über eine eigene Wohnung verfügen, sondern noch bei den Eltern wohnen. Und dies hat vor allem in solchen Fällen Bedeutung, in denen sie an die Eltern keine Miete bezahlen. Gelegentliche Besuche der Eltern an Wochenenden oder in den Ferien reichen nicht aus, um deren Haus oder Wohnung als „Lebensmittelpunkt“ zu deklarieren.

Im vorliegenden Fall wurde einer 31jährigen Frau die Steuersparmöglichkeit auch deshalb versagt, weil sie am Arbeitsort „feudaler“ wohnte als zu Hause. Daraus wurde gefolgert, dass ihr Zimmer im elterlichen Einfamilienhaus nur für Besuche vorgehalten wurde.

FG Baden-Württemberg, 2 K 4399/09 vom 09.06.2011